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Detlef Katsch
Gebäudeenergieberater mit Fachrichtung
Luftdichtheitsmessung an Gebäuden,
Schornsteinfegermeister und 
Sachverständiger für Schornstein- und
Feuerungstechnik

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Ihre Rechte und Pflichten ab 2013

Ab dem 01.01.2013 haben Haus- und Wohnungseigentümer mehr Rechte, gleichzeitig aber auch mehr Pflichten, da sie nun selbst für das regelmäßige Kehren verantwortlich sind.
 
Ab dem 01.01.2013 können Sie Ihren Schornsteinfeger frei wählen, vorausgesetzt, er ist im Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) gelistet. Eine Ausnahme bilden bereits heute Schornsteinfeger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Sie dürfen bereits in der Übergangszeit vorübergehend oder gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn Sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und im Schornsteinfeger-Register der BAFA gelistet sind. Die freien Schornsteinfeger dürfen allgemeine Schornsteinfegertätigkeiten ausführen. Dazu zählen insbesondere Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten.
 
Nicht alle Tätigkeiten dürfen von freien Schornsteinfegern durchgeführt werden.
 
Daneben gibt es eine Reihe von Aufgaben, die ein freier Schornsteinfeger nicht erledigen darf.
Dazu zählen insbesondere hoheitliche Aufgaben wie z. B.
  • das Führen des Kehrbuches und Kontrollen, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden,
  • das Erstellen von Emissionskatastern,
  • die Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides,
  • die Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden,
  • das Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.
Diese Aufgaben bleiben in Deutschland nach wie vor den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten, die ab 01.01.2013 zu Bezirksbevollmächtigten umfirmieren.
 
Die neuen Pflichten der Haus- und Wohnungseigentümer
 
Eigentümer werden ab 2013 enger in die Verantwortung und Haftung genommen. Sie müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR drohen. Wann, was, in welchen Abständen geprüft werden muss, erfahren Sie durch den Feuerstättenbescheid. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig, hat aber Vorteile
für den Hauseigentümer, denn er gibt exakt Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsan- lagen in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Sie sparen also Kosten, wenn Sie nur die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten in Auftrag geben.
 
So lässt sich der Verwaltungsaufwand vermeiden
 
Wenn Sie den Verwaltungsaufwand scheuen, ist es am einfachsten, wenn Sie bei ihrem jetzigen Bezirksschornsteinfeger bleiben. Dann läuft alles weiter wie bisher, ohne dass Sie sich um Termine und den Verwaltungsaufwand kümmern müssen. Ihr Bezirksschornsteinfegermeister nimmt Ihnen die pünktliche Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ab. Sie benötigen zunächst einen Feuerstättenbescheid, den Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfeger ausstellt.
 

So gehen Sie vor, wenn Sie einen freien Schornsteinfeger beauftragten möchten
 
Suchen Sie im Schornsteinfeger-Register des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Schornsteinfeger aus, den Sie mit den vorgeschriebenen Arbeiten beauftragen möchten. Lassen Sie sich die Durchführung der Arbeiten auf dem Feuerstättenbescheid bescheinigen und leiten Sie den Feuerstättenbescheid fristgerecht an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger weiter.
Was ist ein Bezirksbevollmächtigter?
 
Den Bezirksschornsteinfegermeister wird es nur noch bis Ende 2012 geben. Danach firmiert er unter dem Namen Bezirksbevollmächtigter.
 
Das bisherige Schornsteinfegergesetz verliert mit Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2012 seine Gesetzeskraft.

Ab 01.01.2013 gilt dann das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
 
Zwar bleiben die Kehrbezirke auch weiterhin bestehen, als Verbraucher können Sie dann aber frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen.

Hoheitliche Aufgaben bleiben dem Bezirksbevollmächtigten auch nach dem 01.01.2013 vorbehalten
 
Hoheitliche Aufgaben:
  • Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
  • Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides.
  • Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden.
  • Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.
Fazit
 
Wenn Sie für die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten einen freien Schornsteinfeger beauftragen, haben Sie es künftig mit zwei Personen zu tun: Dem von Ihnen gewählten freien Schornsteinfeger und dem Bezirksbevollmächtigten.
 
Damit alles weiterläuft wie bisher
 
Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nach wie vor vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem Bezirksbevollmächtigen durchführen lassen, ändert sich durch diese Neuregelung nichts. Sie müssen ihren Bezirksschornsteinfeger lediglich informieren, dass er auch nach dem 01.01.2013 für sie tätig sein soll. Danach brauchen sie nichts weiter zu tun und können darauf warten, dass der Schornsteinfeger die Arbeiten wie bisher erledigt.

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